Statuten des Vereins
Verein zur Förderung des SHAMBHALA REIKI®
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Name des Vereins: „Verein zur Förderung des SHAMBHALA REIKI®"
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Der Verein hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
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Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet;
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Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österr. Bundesländern ist beabsichtigt.
2: Zweck des Vereins
SHAMBHALA REIKI unterscheidet sich von anderen REIKI Formen durch eine fundierte Grundlage und mehrjährige Ausbildung, basierend auf den neuesten Erkenntnissen der modernen Medizin und Wissenschaft. Durch die enge Zusammenarbeit mit ÄrztenInnen und WissenschafterInnen ist gewährleistet, das die Absolventen der SHAMBHALA REIKI® SCHULE eine umfassende Ausbildung erhalten, die alle relevanten Gebiete beinhaltet, die für eine verantwortungsvolle Ausübung von REIKI notwendig sind. Der Verein hat sich daher folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt:
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Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, um die Wirkweise und die Wirksamkeit von REIKI besser empirisch erheben und nachweisen zu können
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Förderung von Ausbildungen und Ausbildungsstellen mit entsprechenden, klaren Qualitätskriterien bezüglich Umfang und Inhalt der Ausbildung
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Bekanntmachung von SHAMBHALA REIKI® in der Öffentlichkeit
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Maßnahmen zur Annerkennung von SHAMBHALA REIKI® als komplementäre Behandlungsmethode
Zweck des Vereins ist es daher, die oben genannten Ziele mit folgenden Mittel zu erreichen:
3: Mittel zur Erreichung des Vereinswecks
3.1 als ideelle Mittel dienen:
Unterstützung und Förderung aller Voraussetzungen auf räumlicher, personeller und struktureller Ebene, die für die Ermöglichung aller Tätigkeit und Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks erforderlich sind.
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen;
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Veranstaltung von Seminaren, Symposien und ähnlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen;
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Kostenersatz für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen;
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
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Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder;
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist;
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Außerordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen;
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Fördernde Mitglieder sind solche, die die Arbeit des Vereins ideell oder materiell unterstützen;
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Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird;
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Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit entsprechende Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist dem Mitglied unverzüglich bekannt zu geben.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden;
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Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden;
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss;
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Der Austritt kann jederzeit erfolgen;
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Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen;
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Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.;
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Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handen des Präsidenten bzw. der Präsidentin zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen;
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Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von außerordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam, sofern von dieser Generalversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde;
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7: Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen RechnungsprüferInnen, die auch außerordentliche und Nichtmitglieder werden können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu;
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Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen;
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten;
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Der Verein haftet den Mitgliedern für Schädigungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der Veranstaltungsleiter und nur subsidiär für diese. Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko und unter eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen. Die TeilnehmerInnen sind verpflichtet, die VeranstaltungsleiterInnen über ihre gesundheitliche Konstitution zu informieren und die Risiken der Teilnahme während einer ärztlichen Behandlung mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin zu besprechen.
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der/die Geschäfts-führerIn, der/die SekretärIn und das Schiedsgericht/Versöhnungsteam.
9: Generalversammlung
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Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt;
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Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden;
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Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin durch geeignete Information - wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, Anschlag im Vereinslokal oder schriftliche Einladung - unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen;
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Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen;
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Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind;
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben;
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Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen seine Stimme übertragen;
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Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig;
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Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen;
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, im Falle der Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10: Aufgaben der Generalversammlung
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes;
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
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Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern -Präsident/in, seinem/seiner StellvertreterIn und gleichzeitigem Schriftführer, dem/der KassierIn - sowie maximal drei weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist;
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar;
- Der Vorstand wird durch den/die Präsident/in, in deren Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn vertreten;
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist;
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden;
- Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied;
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt;
- Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben;
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der/die Präsident/in ist höchste/r VereinsfunktionärIn. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand;
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Bei Gefahr im Verzug ist Sie/Er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan;
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Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich;
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Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der PräsidentIn und des/der KassierIn die in den Statuten vorgesehenen oder/und die vom Vorstand zu bestimmenden StellvertreterInnen;
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Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
14: GeschäftsführerIn
Zur Führung von Zweigstellen des Vereins oder der Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können GeschäftsführerInnen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der GeschäftsführerInnen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der GeschäftsführerInnen von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur GeschäftsführerIn bestellt werden.
15: SekretärIn
- Der/die SekretärIn hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich;
- Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der SekretärIn von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur SekretärIn bestellt werden;
- Der/die SekretärIn ist dem Vorstand weisungsgebunden;
- Sie/Er ist, ebenso wie PräsidentIn oder StellvertreterIn, für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.
16: Das Versöhnungsteam - Schiedsgericht
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In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren;
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Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Vorstandes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Vorstand zu beistimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen;
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Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam - Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
17: Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
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Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft ist.